Allgemeine Verkaufs-, Liefer- und Zahlungsbedingungen der Scafom-rux Suisse AG

Stand: 2022

§ 1 – Geltungsbereich
1. Die Scafom-rux Suisse AG (im Nachfolgenden „die Vertreiberin“) bezweckt den Vertrieb von Produkten aus dem Gerüstbereich sowie die Durchführung aller damit in Verbindung stehenden Dienstleistungen. Sofern durch schriftlichen Vertrag nicht abweichend geregelt, gelten diese Allgemeinen Verkaufs-, Liefer- und Zahlungsbedingungen; sie bilden integralen Bestandteil des Hauptvertrages. Entgegenstehende und/oder von diesen Bestimmungen abweichende Bedingungen des Bestellers bzw. Käufers werden ohne ausdrückliche schriftliche Zustimmung durch die Vertreiberin nicht anerkannt. Die Allgemeinen Verkaufs-, Liefer- und Zahlungsbedingungen gelten auch dann, wenn die Vertreiberin in Kenntnis entgegenstehender oder abweichender Bedingungen des Bestellers bzw. Käufers die Lieferung an den Besteller bzw. Käufer vorbehaltlos ausführt.
2. Diese Allgemeinen Verkaufs-, Liefer- und Zahlungsbedingungen gelten auch für alle künftigen Geschäfte zwischen der Vertreiberin und dem Besteller bzw. Käufer.

§ 2 – Angebote
1. Die Angebote der Vertreiberin verstehen sich bis zum Abschluss eines schriftlichen Vertrages in allen Teilen als unverbindlich.
2. An eigentums- und urheberrechtlich geschützten Dokumente und Unterlagen, namentlich Motive, Abbildungen, Zeichnungen, Kalkulationen und dergleichen behält sich die Vertreiberin sämtliche Eigentums- und Urheberrechte vor. Die genannten Dokumente und Unterlagen dürfen Dritten gegenüber nicht ohne ausdrückliche schriftliche Zustimmung der Vertreiberin in irgendeiner Form, sei es entgeltlich oder unentgeltlich, zugänglich gemacht werden.

§ 3 – Preise und Zahlungsbedingungen
1. Sofern sich aus den vertraglichen Vereinbarungen nichts anderes ergibt, gelten die Preise „ab Werk“, ausschliesslich der Verpackung und Frachtkosten; diese werden gesondert in Rechnung gestellt.
2. Alle genannten Preise sind Nettopreise; sie verstehen sich exkl. Mehrwertsteuer, welche in der gesetzlichen Höhe am Tag der Rechnungsstellung zusätzlich fakturiert wird.
3. Soweit vertraglich nichts anderes vereinbart ist, gerät der Besteller bzw. Käufer spätestens 30 Tage nach Zugang einer Rechnung oder Zahlungsaufforderung in Verzug, sofern nicht vorher aufgrund einer Mahnung Verzug eintritt. Zum Abzug von Skonto ist der Besteller bzw. Käufer ohne ausdrückliche schriftliche Vereinbarung mit der Vertreiberin nicht berechtigt.
4. Verrechnungsrechte stehen dem Besteller bzw. Käufer nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder von der Vertreiberin schriftlich anerkannt sind. Darüber hinaus ist der Besteller bzw. Käufer zur Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechts nur insoweit befugt, als sein Gegenanspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis wie der Zahlungsanspruch der Vertreiberin beruht.
5. Bei Auftragswerten unter unserem Mindestbestellwert von CHF 50,00 wird eine Verwaltungs-/Aufwandspauschale in Höhe von CHF 20,00 zusätzlich in Rechnung gestellt.

§ 4 – Lieferung und Lieferzeit
1. Von der Vertreiberin in Aussicht gestellte Fristen und Termine für Lieferungen und Leistungen gelten stets nur als ungefähre Fristen und Termine, es sei denn, dass ausdrücklich eine feste Frist oder ein fester Termin (Fixtermin) im Rahmen der schriftlichen vertraglichen Vereinbarung zugesagt oder vereinbart ist. Sofern Versendung vereinbart wurde, beziehen sich die ungefähren Lieferfristen und Liefertermine auf den Zeitpunkt der Übergabe der Lieferung an den Spediteur, Frachtführer oder sonst mit dem Transport beauftragten Dritten.
2. Gerät die Vertreiberin aus Gründen, die sie schuldhaft zu vertreten hat, in Lieferverzug, so sind Ansprüche des Bestellers bzw. des Käufers auf den Ersatz des Verzugsschadens auf einen Betrag in Höhe von 0,5% des Lieferwertes für jede vollendete Woche des Verzuges, maximal jedoch auf 5% des Lieferwertes beschränkt. Weitergehende Schadenersatzansprüche des Bestellers bzw. Käufers sind soweit gesetzlich zulässig, ausgeschlossen. Die Haftungsbeschränkung der Vertreiberin gilt nicht, wenn der Verzug zufolge rechtswidriger Absicht oder grober Fahrlässigkeit der Vertreiberin beruht.
3. Sowohl Schadensersatzansprüche des Bestellers bzw. Käufers wegen Verzögerung der Lieferung als auch Ersatzansprüche anstelle der vertraglich vereinbarten Leistung, die über die in Abs. 1 und 2 genannten Grenzen hinausgehen, sind in allen Fällen verzögerter Lieferung und/oder Leistung, auch nach Ablauf einer der Vertreiberin etwa gesetzten Frist zur Lieferung und/oder Leistung ausgeschlossen. Dies gilt nicht, soweit die Vertreiberin zufolge rechtswidriger Absicht oder grober Fahrlässigkeit sowie zufolge der zwingenden Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Produktehaftpflicht (PrHG) haftet; eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Bestellers bzw. Käufers ist hiermit nicht verbunden. Vom Vertrag kann der Besteller im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen nur zurücktreten, soweit die Verzögerung der Lieferung und/oder Leistung zufolge rechtswidriger Absicht oder grober Fahrlässigkeit von der Vertreiberin zu vertreten ist.
4. Der Besteller bzw. Käufer ist verpflichtet, auf erstes Verlangen der Vertreiberin hin innerhalb einer von der Vertreiberin angesetzten 10-tägigen Frist zu erklären, ob er wegen der schuldhaften Verzögerung der Lieferung und/oder Lieferung vom Vertrag zurücktritt und/oder Schadensersatz statt der Leistung verlangt oder auf der Leistung und/oder Lieferung besteht.
5. Der Besteller bzw. Käufer ist verpflichtet, die Leistung und/oder Lieferung am vereinbarten Ort und zum vereinbarten Termin entgegenzunehmen bzw. zu beanspruchen. Kommt der Besteller bzw. Käufer in Annahmeverzug oder verletzt er sonstige Mitwirkungspflichten, so ist die Vertreiberin berechtigt, den ihr entstehenden Schaden einschliesslich etwaiger Mehraufwendungen, zu verlangen. In diesem Fall geht auch die Gefahr eines zufälligen Unterganges oder einer zufälligen Verschlechterung der Kaufsache in dem Zeitpunkt auf den Besteller bzw. Käufer über, in dem dieser in Annahmeverzug gerät.
6. Höhere Gewalt oder bei der Vertreiberin oder deren Lieferanten eintretende Betriebsstörungen, die die Vertreiberin vorübergehend daran hindern, den Vertragsgegenstand zum vereinbarten Termin oder innerhalb der vereinbarten Frist zu liefern, verändern die in Ziffern 1 bis 5 dieses Abschnitts genannten Termine und Fristen um die Dauer der durch diese Umstände bedingten Leistungsstörungen. Führen entsprechende Umstände zu einer Lieferverzögerung von mehr als vier Monaten, kann der Besteller bzw. Käufer gemäss Ziff. 4 hiervor vom Vertrag zurücktreten.
7. Die Einhaltung vereinbarter Lieferzeiten oder rechtmässig gesetzter Lieferfristen setzt voraus, dass die Vertreiberin von ihren Lieferanten rechtzeitig mit den bestellten und für die Erfüllung des Auftrages notwendigen Materialien oder Zukaufteilen beliefert werden (Selbstbelieferungsvorbehalt). Ist die Vertreiberin aufgrund nicht rechtzeitiger Belieferung durch ihre Lieferanten nicht in der Lage, vereinbarte oder gesetzte Liefertermine einzuhalten, gerät sie nicht in Verzug, wenn das Material rechtzeitig bestellt wurde und auch ansonsten alle zumutbaren Anstrengungen unternommen wurden, um eine rechtzeitige Belieferung mit Material sicherzustellen.

§ 5 – Gefahrübergang
1. Sofern sich aus den vertraglichen Vereinbarungen nichts anderes ergibt, ist Lieferung „ab Werk“ vereinbart. Dies gilt auch, wenn die Kaufsache auf Wunsch des Bestellers bzw. Käufers an eine andere Anschrift versandt wird. Die Gefahr geht dann mit der Übergabe der Kaufsache an die Transportperson auf den Besteller bzw. den Käufer über.
2. Sofern der Besteller bzw. der Käufer es schriftlich wünscht, wird die Vertreiberin die Lieferung durch eine Transportversicherung abdecken; die hierfür anfallenden Kosten trägt der Besteller bzw. Käufer. Im Übrigen ist es am Besteller bzw. am Käufer um eine hinreichende Versicherungsdeckung der Ware besorgt zu sein.
3. Das Material wird in der Regel unverpackt und nicht gegen Rost geschützt geliefert. Bei verpackt geliefertem Material übernimmt der Besteller bzw. Käufer die Verpflichtung des Auspackens und der Entsorgung der Verpackung auf seine eigenen Kosten.

§ 6 – Mängelgewährleistung
1. Gewährleistungsrechte des Käufers bzw. Bestellers setzen voraus, dass dieser seinen Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten gemäß Art. 201 ff. OR bzw. Art. 367 OR ordnungsgemäss nachgekommen ist. Zudem muss die gelieferte Ware sach- und fachgerecht gelagert und/oder verarbeitet und/oder benutzt werden. Zur sach- und fachgerechten Lagerung gehört beispielsweise bei Holzmaterialien deren Belüftung. Ein sach- und fachgerechter Umgang mit den Waren erfordert beim Auf- und Abbau von Gerüsten die Beachtung aller vorgeschriebenen Regeln der Technik sowie der Baukunde unter Einhaltung sämtlicher gesetzlichen Vorschriften.
2. Soweit ein Mangel an der Kaufsache vorliegt, ist der Vertreiberin stets in erster Linie die Gelegenheit zur Ersatzleistung gemäss Art. 206 OR zu geben.
3. Ist die Vertreiberin zur Ersatzleistung nicht bereit oder nicht in der Lage oder verzögert sich diese über angemessene Fristen hinaus aus Gründen, die die Vertreiberin schuldhaft zu vertreten hat, oder schlägt die Ersatzleistung aus anderen Gründen fehl, so ist der Käufer bzw. Besteller nach seiner Wahl berechtigt, gemäss § 4 Ziff. 4 hiervor vom Vertrag zurückzutreten oder die Herabsetzung des Kaufpreises (Minderung) im Sinne von Art. 205 OR zu verlangen.
4. Soweit sich aus den vertraglichen sowie den nachstehenden Bestimmungen nichts anderes ergibt, sind weitergehende Ansprüche des Käufers bzw. Bestellers - gleich aus welchen Rechtsgründen – ausgeschlossen; vorbehalten bleibt die Haftung der Vertreiberin zufolge rechtswidriger Absicht oder grober Fahrlässigkeit sowie zufolge der zwingenden Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Produktehaftpflicht (PrHG). Analoges gilt für die Haftung der Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter und weiteren Hilfspersonen der Vertreiberin.
5. Mängelgewährleistungsansprüche des Käufers bzw. Bestellers verwirken bzw. verjähren gemäss den einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen des Obligationenrechts.

§ 7 – Eigentumsvorbehalt
1. Die Vertreiberin behält sich das Eigentum an der Kaufsache bis zur vollständigen Tilgung des Kaufpreises einschliesslich sämtlicher Nebenkosten (Fracht, Verpackung, usw.) durch den Besteller bzw. Käufer vor. Bei vertragswidrigem Verhalten des Bestellers bzw. des Käufers, insbesondere bei Zahlungsverzug, ist die Vertreiberin berechtigt, vom Kaufvertrag zurückzutreten und die Kaufsache zurückzunehmen.
2. Bei Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter vor vollständiger Erfüllung der Verpflichtungen des Bestellers bzw. des Käufers aus dem Vertrag, ist der Besteller bzw. Käufer verpflichtet, die Vertreiberin unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen. Der Besteller bzw. Käufer ist in diesem Falle weiter verpflichtet, der Vertreiberin bei der gerichtlichen und aussergerichtlichen Geltendmachung ihrer Rechte, namentlich der Zurückerlangung der Ware, vollumfänglich zu unterstützen, insbesondere uns die erforderlichen Unterlagen auf ersten Verlangen hin zur Verfügung zu stellen.
3. Der Besteller bzw. Käufer ist berechtigt, die Kaufsache im ordentlichen Geschäftsgang weiterzuveräussern; solange der Kaufpreis sowie sämtliche Nebenkosten durch den Besteller bzw. Käufer nicht vollständig getilgt sind, tritt der Besteller bzw. der Käufer der Vertreiberin sämtliche Forderungen in Höhe des Rechnungsendbetrages (einschließlich Mehrwertsteuer) ab, die ihm aus der Weiterveräusserung gegen seinen Abnehmer oder Dritte erwachsen. Diese Abtretung ist unabhängig davon, ob die Kaufsache ohne oder nach Verarbeitung weiter verkauft wird. Der Besteller bzw. Käufer bleibt zur Durchsetzung der Forderung im Rahmen des ordnungsgemässen Geschäftsganges berechtigt und verpflichtet, solange die Vertreiberin dem Besteller bzw. Käufer nicht schriftlich erklärt, selbst um die Durchsetzung der Forderung besorgt zu sein. In diesem Fall ist der Besteller bzw. Käufer verpflichtet, der Vertreiberin sämtliche zur Durchsetzung der Forderung erforderlichen Informationen auf erstes Verlangen zu erteilen, sämtliche erforderlichen Unterschriften auf erstes Verlangen hin zu erteilen und die erforderlichen Unterlagen auf erstes Verlangen hin auszuhändigen.
4. Die Verarbeitung oder Umbildung der Kaufsache durch den Besteller bzw. Käufer wird bis zur vollständigen Tilgung des Kaufpreises sowie sämtlicher Nebenkosten durch den Besteller bzw. Käufer für die Vertreiberin vorgenommen. Wird die Kaufsache mit anderen, der Vertreiberin nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet, so erwirbt die Vertreiberin Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Kaufsache zu den anderen verarbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung. Darüberhinaus steht der Vertreiberin ein Retentionsrecht zu.
5. Wird die Kaufsache durch den Besteller bzw. Käufer vor der vollständigen Tilgung des Kaufpreises sowie sämtlicher Nebenkosten durch den Besteller bzw. Käufer mit anderen, der Vertreiberin nicht gehörenden Gegenständen untrennbar vermischt, so erwirbt die Vertreiberin Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Kaufsache zu den anderen vermischten Gegenständen zum Zeitpunkt der Vermischung. Erfolgt die Vermischung in der Weise, dass die Sache des Bestellers bzw. Käufers als Hauptsache anzusehen ist, so gilt als vereinbart, dass der Besteller bzw. Käufer der Vertreiberin anteilsmässig Miteigentum überträgt. Darüberhinaus steht der Vertreiberin ein Retentionsrecht zu.
6. Leistet der Besteller bzw. Käufer gegenüber der Vertreiberin eine hinreichende Sicherheit für den gesamten Kaufpreis einschliesslich sämtlicher Nebenkosten, so ist die Vertreiberin verpflichtet, die Sicherheiten auf erstes Verlangen des Bestellers bzw. Käufers hin in dem Umfang freizugeben, als der realisierbare Wert der Sicherheiten die zu sichernde Forderung um mehr als 10% übersteigt; die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten obliegt uns. In diesem Fall ist der Besteller bzw. Käufer verpflichtet, das in seinem Besitz befindliche Gerüstmaterial so zu kennzeichnen, dass erforderlichenfalls eine zweifelsfreie Identifizierung des noch im Eigentum der Vertreiberin stehenden Materials möglich ist.

§ 8 – Erfüllungsort, anwendbares Recht und Gerichtsstand
1. Soweit vertraglich nichts anderes vereinbart, ist der Erfüllungsort der Sitz der Scafom-rux Suisse AG in Zug.
2. Auf sämtliche Geschäftsbeziehungen zwischen der Vertreiberin und dem Besteller bzw. Käuferfindet ausschliesslich das Schweizerische Recht Anwendung. Die Anwendbarkeit des CISG (UN-Kaufrecht) ist ausgeschlossen.
3. Gerichtsstand aus sämtlichen vertraglichen Beziehungen zwischen der Vertreiberin und dem Besteller bzw. Käufer ist in vorbehältlich allfälliger zwingender Gerichtsstände der Sitz der Scafom-rux Suisse AG in Zug.

§ 9 – Schlussbestimmungen
Sollte eine oder mehrere Bestimmungen dieser Allgemeinen Verkaufs-, Liefer- und Zahlungsbedingungen, gleich aus welchem Grund, ganz oder teilweise nicht rechtswirksam sein, so wird dadurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen dieser Allgemeinen Verkaufs-, Liefer- und Zahlungsbedingungen nicht berührt. Das gleich gilt, soweit sich in diesen Allgemeinen Verkaufs-, Liefer- und Zahlungsbedingungen eine Lücke herausstellen sollte. Soweit der Vertrag oder diese Allgemeinen Verkaufs-, Liefer- und Zahlungsbedingungen Regelungslücken enthalten, gelten zur Ausfüllung dieser Lücken diejenigen rechtlich wirksamen Regelungen als vereinbart, welche die Vertragspartner nach den wirtschaftlichen Zielsetzungen des Vertrages und dem Zweck dieser Allgemeinen Verkauf-, Liefer- und Zahlungsbedingungen vereinbart hätten, wenn sie die Regelungslücke gekannt hätten. Subsidiär gelangen die gesetzlichen Bestimmungen des Schweizerischen Privatrechts (OR und/oder ZBG) zur Anwendung.


Scafom-rux Suisse AG · Alte Steinhauserstrasse 1 · 6330 Cham · Schweiz · Fon: 0041 412 440 770 · www.scafom-rux.ch · info@scafom-rux.ch